Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. November 2022 wurde mit Entscheid der BVD 120/2022/61 vom 1. März 2023 insoweit gutgeheissen, als damit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vervollständigung und Berichtigung der amtlichen Akten sowie Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Herausgabe sämtlicher Angaben zur meldenden Person wurden demgegenüber abgewiesen. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 7 Pag. 13 der Vorakten 2022 8 Pag. 69 ff. der Vorakten 2022 9 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 15 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)