Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands forderte sie die Grundeigentümerin auf, die Umnutzung der Büroräume im Obergeschoss rechts zu einer Hauswartwohnung mit Einbau einer Küche innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Verfügung rückgängig zu machen. Die als Wohnung genutzten Räumlichkeiten im Obergeschoss rechts seien wieder der bewilligten Büronutzung gemäss Gesamtentscheid vom 7. September 2012 zuzuführen. Die eingebaute Küche sei mit sämtlichen zugehörigen Anschlüssen zu entfernen. Für den Widerhandlungsfall drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse nach Art. 50 BauG10 an. Die Verfügung wurde auch der Mieterschaft eröffnet.