Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 30. November 2023 festgesetzt. Diese Frist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und wird neu angesetzt auf den 30. April 2024. Damit verbleibt den Beschwerdeführerenden genügend Zeit, um die verlangte Wiederherstellungsmassnahme vorzunehmen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).