d) Der angeordnete Rückbau des vergrösserten Bereichs der Lukarne gemäss den baubewilligten Plänen ist sodann geeignet und erforderlich für die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass das vom vergrösserten Bereich der Lukarne betroffene Zimmer auch nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weiterhin – wenn auch nur im kleineren Umfang – genutzt werden kann, erscheint der Rückbau letztlich ebenso als zumutbar. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist damit verhältnismässig.