Dies war insbesondere seitens des Projektverfassers offenkundig nicht der Fall. Die Bauherrschaft muss sich das Wissen oder Wissenmüssen von ihr beigezogener Fachpersonen anrechnen lassen.29 Sie könnte sich demnach auch nicht mit dem Argument entlasten, dass der betreffende Fehler dem Projektverfasser unterlaufen sei. c) Angesichts dieser fehlenden Gutgläubigkeit sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Erhalt der vergrösserten Lukarne nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen. Mit Blick auf die diesbezüglich strenge Rechtsprechung30 trifft dies auch auf allfällige Vermögensinteressen zu, welche die Beschwerdeführenden beim Rückbau der Lukarne