Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführenden keinesfalls als gutgläubig gelten können, zumal sie bereits 2019 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Baugesuchs und somit vor Baubeginn darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Ausbaumöglichkeiten ausgeschöpft waren. Sie und ebenso der Projektverfasser wussten bei der Ausführung, dass sie keine zusätzliche Bruttogeschossfläche mehr schaffen durften. Guter Glaube kann nur angenommen werden, wenn eine Bauherrschaft die zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt hat walten lassen. Dies war insbesondere seitens des Projektverfassers offenkundig nicht der Fall.