Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das öffentliche Interesse an der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme gross. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.28 Ausserdem sprechen auch präjudizielle Gründe für eine Wiederherstellung.