Das AGR hat somit richtigerweise die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG verweigert und – zumal die Ausnahmetatbestände der Art. 24 ff. RPG vorliegend nicht in Betracht kommen – auch keine Ausnahmebewilligung erteilt; woraufhin die Vorinstanz dem Bauvorhaben «geringfügige Vergrösserung der Lukarne West und BGF im Obergeschoss» folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt hat. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands