Auch wenn es sich bei den im betreffenden AGR-Themenblatt festgehaltenen Bruttogeschossflächen für den Wohnraumbedarf in der Landwirtschaftszone lediglich um Richtwerte handelt, bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, um diese hier nicht als massgeblich zu betrachten. Auch wird von Seiten der Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was für ein Abweichen von der ständigen Praxis im Kanton Bern, diese AGR-Richtwerte als verbindlich zu erachten,24 sprechen würde. Von ihrem Vorbringen, dass diese Richtwerte von den Kantonen frei festgesetzt und über das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft differieren würden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.