d) Die gemäss Praxis des AGR zulässige Bruttogeschossfläche von insgesamt 280 m2 (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen überschritten. Die vom AGR vorgenommene Flächenberechnung vom 19. Januar 202321 lässt sich zwar aufgrund der in den Vorakten nur teilweise vorhandenen Plänen zum betreffenden Gebäude nicht vollständig überprüfen. Zumindest die Bruttogeschossfläche im Obergeschoss, inkl. der zusätzlichen Fläche bei der strittigen Vergrösserung der Lukarne, scheinen aber mit Blick auf den bewilligten Plan «Obergeschoss» vom 22. Mai 202222 richtig berechnet worden zu sein.