4/8 BVD 110/2023/128 welche auch gerichtlich anerkannt sind.19 Das Privileg, in der Landwirtschaftszone zu wohnen, soll auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt bleiben. Denn eine zu grosszügige Bewilligungspraxis für landwirtschaftliche Wohnbauten trüge zur raschen Beschleunigung der Zersiedlung der Landwirtschaftszone bei und würde dem Trennungsgrundsatz des RPG widersprechen.20