Der Wohnraum darf nicht überdimensioniert sein und es dürfen keine Wohnreserven geschaffen werden.17 Die Richtwerte für den Wohnraumbedarf sind im AGR-Themenblatt L2 «Landwirtschaftliches Wohnen» festgehalten.18 Für die Betriebsleiterwohnung ist beispielsweise eine Bruttogeschossfläche von 180 m2 und für die Altenteilwohnung eine solche von 100 m2 vorgesehen. Dies entspricht den Richtwerten des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE)