Die zusätzlich geschaffene Bruttogeschossfläche führe jedoch nur zu einer äusserst geringfügigen Überschreitung des Richtwertes. Weiter handle es sich beim betreffenden Richtwert nicht um eine absolut geltende Mussvorschrift, sondern lediglich um eine Sollvorschrift, bei deren geringfügigen Überschreitung keine Rechtsfolgen und Sanktionen vorgesehen seien.