b) Dass mit den zusätzlich ausgeführten Bauten die maximal zulässige Bruttogeschossfläche überschritten wird, bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Sie bringen vor, dass die Überschreitung aufgrund eines im Bauverfahren nicht erkannten Berechnungsfehlers durch den Projektverfasser entstanden sei. Die Feststellung des AGR, dass bereits mit dem 2019 bewilligten Bauvorhaben die Ausbaumöglichkeiten ausgeschöpft waren, sei deshalb zu wenig beachtet worden. Die zusätzlich geschaffene Bruttogeschossfläche führe jedoch nur zu einer äusserst geringfügigen Überschreitung des Richtwertes.