Das AGR stellte jedoch bereits 2019 fest, dass mit dem ursprünglich vorgesehenen Bauvorhaben auf der betreffenden Parzelle der Beschwerdeführenden die Ausbaumöglichkeiten für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a RPG ausgeschöpft waren.15 Gemäss der Verfügung des AGR vom 21. Februar 2023 wird die zulässige Bruttogeschossfläche nun aufgrund der zusätzlich geschaffenen Fläche bei der vergrösserten Lukarne um rund 6 m2 überschritten. Aus diesem Grund hat das AGR dem Bauvorhaben die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG aberkannt sowie die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Art.