vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben und können diesen im Verlauf des Verfahrens auch einschränken.14 Anfechtungsobjekt bilden der Entscheid der Gemeinde Kirchdorf vom 14. Juli 2023 und die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2023. Die Beschwerdeführenden fechten vorliegend einzig den Teilbauabschlag (und damit sinngemäss auch die Verweigerung der Feststellung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG) sowie die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen an. Nur dies ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der BVD. 2. Vergrösserte Lukarne, Zonenkonformität des Bauvorhabens