11. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet12, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei auf seine Verfügung vom 21. Februar 2023. Auch die Gemeinde Kirchdorf beantragt mit Schreiben vom 15. September sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand