Ferner soll es sich bei der betreffenden Vorgabe lediglich um einen Richtwert handeln und nicht um einen Grenzwert im Sinne einer absoluten Mussvorschrift. Schliesslich werde mit der strittigen Vergrösserung der Lukarne kein zusätzlicher Boden beansprucht, weswegen kaum ein öffentliches Interesse am Rückbau bestehe.