10. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 15. August 2023 gegen den Bauabschlag Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der betreffenden Ziffer 4.1 des Entscheids vom 14. Juli 2023. Dabei machen sie insbesondere geltend, dass es vorliegend nur um eine äusserst geringfügige Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche gehe, welche zudem nicht bösgläubig zustande gekommen sei. Ferner soll es sich bei der betreffenden Vorgabe lediglich um einen Richtwert handeln und nicht um einen Grenzwert im Sinne einer absoluten Mussvorschrift.