In einer zweiten Verfügung mit gleichem Datum hielt es weiter fest, die Vergrösserung des bestehenden Balkons, der Einbau eines zusätzlichen Dachfensters und der Rückbau der Faltladen seien zonenkonform. Mit Schreiben vom 24. März 202310 eröffnete die Gemeinde der Bauherrschaft im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass ihr für die Vergrösserung der Lukarne der Bauabschlag erteilt werde und sie unter Anordnung der Ersatzvornahme bei Nichterfüllung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgefordert werde.