7. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 stellte das AGR fest, dass die Vergrösserung der Lukarne nicht zonenkonform sei und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert werde. In einer zweiten Verfügung mit gleichem Datum hielt es weiter fest, die Vergrösserung des bestehenden Balkons, der Einbau eines zusätzlichen Dachfensters und der Rückbau der Faltladen seien zonenkonform.