5. Mit Stellungnahme vom 16. November 20227 stellte das AGR in Aussicht, dass die Zonenkonformität gemäss Art. 16a RPG aufgrund der Vergrösserung der Lukarne und somit der Bruttogeschossfläche nicht bestätigt und die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden könne. Zudem wies es darauf hin, dass die mit dem nachträglichen Baugesuch eingereichte Bruttogeschossberechnung der Beschwerdeführenden irrelevant sei.