1. Die Beschwerdeführenden erhielten im Jahr 2019 die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss des Wohngebäudes auf der Parzelle Kirchdorf Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Im damaligen Verfahren stellte das AGR mit Verfügung vom 2. August 20191 die Zonenkonformität des Bauvorhabens fest und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass damit die Ausbaumöglichkeiten für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a RPG2 auf der betreffenden Parzelle ausgeschöpft seien.