Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe CHF 3000.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 7984.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung