Es erscheint daher angemessen, die ersatzfähigen Parteikosten auf CHF 300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 300.– zu ersetzen. In der Hauptsache haben die obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht mit seiner Kostennote vom 24. Januar 2025 Parteikosten in der Höhe von CHF 9883.65 geltend (Honorar 2023 CHF 4500.–, Honorar 2024/2025 CHF 4500.–, Auslagen 2023 CHF 80.–, Auslagen 2024/2025 CHF 80.–, Mehrwertsteuer 2023 CHF 352.65, Mehrwertsteuer 2024/2025 CHF 371.–).