In Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Kostennote vom 5. Dezember 2024 der Beschwerdegegnerin lässt sich der konkrete Aufwand für die Sistierung nicht entnehmen. Der (zeitliche) Aufwand zur Begründung des Sistierungsgesuchs vom 26. Juni 2024 dürfte im Vergleich zu dem mit Kostennote vom 5. Dezember 2024 geltend gemachten Honorar von CHF 8400.– für das gesamte Beschwerdeverfahren kaum ins Gewicht gefallen sein. Es erscheint daher angemessen, die ersatzfähigen Parteikosten auf CHF 300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.