Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag vom 15. Juli 2024, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, unterlegen und tragen die dafür angefallenen Verfahrenskosten von CHF 200.–. Im Hauptverfahren unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat somit die Verfahrenskosten von CHF 3000.– für das Hauptverfahren zu tragen.