k) Zusammengefasst ist dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen und die Beschwerde ist gutzuheissen. Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Ausserdem erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang die Einholung eines Gutachtens bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Aufnahme des natürlich gewachsenen Terrainverlaufs durch einen unabhängigen Geometer. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführenden werden abgewiesen. 7. Kosten