Nach dem Gesagten kann die erweiterte Strassenanschlussbewilligung wegen der ungenügenden Verkehrssicherheit nicht erteilt werden. Zur Herstellung der Verkehrssicherheit verbleibt der Beschwerdegegnerin somit lediglich die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ vorzugehen und sie zur Freihaltung der Sichtweite zu verpflichten (mittels Notwegrecht, Art. 694 ZGB). Die Gemeinde ihrerseits hätte die Möglichkeit, im Bereich der Ausfahrt der bestehenden Zufahrtsstrasse auf den Gehweg und die J.________strasse eine Überbauungsordnung zu erlassen oder die bestehende Zufahrtsstrasse zu übernehmen.