Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der bestehenden Zufahrtsstrasse um eine Sackgasse handelt, die vorwiegend von den Anwohnerinnen und Anwohnern befahren werde, welche die Verhältnisse kennen, ist unbeachtlich. Auch wenn den Fahrzeuglenkenden die heikle Situation bekannt ist, müssen sie über den Beobachtungspunkt hinaus bis auf das Trottoir fahren, um dieses sowie die J.________strasse in Richtung Norden überhaupt überblicken zu können. Die Gefährdung der Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir besteht dementsprechend nach wie vor. Bereits aus diesem Grund ist ein Verkehrsspiegel nicht als Notbehelf zuzulassen.