j) Die Ausführungen des TBA OIK I in der Stellungnahme vom 8. November 2024 sind überzeugend. Die erforderliche Sichtweite auf den Gehweg und die J.________strasse könnte durch ein Zurückschneiden oder Versetzen der Hecke auf der Parzelle Nr. K.________ hergestellt werden. Dass die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Dienstbarkeit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ einholen konnte, genügt nicht, um im Sinne von Ziff. 14 der VSS-Norm 40 273 einen Verkehrsspiegel als Notbehelf zuzulassen. Auch die konkreten Verhältnisse sprechen dagegen.