h) Die Beschwerdegegnerin hat sich ausserhalb des Beschwerdeverfahrens an eine Mitarbeiterin des TBA OIK I gewendet. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Verkehrsspiegels und ob ein solcher zu einem positiven Bericht seitens des TBA OIK I führen würde. Die Mitarbeiterin des TBA OIK I hat der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. August 2024 offenbar mittgeteilt, bezüglich des Verkehrsspiegels liege die Zuständigkeit bei der Gemeinde (Gemeindestrasse). Es spreche aber nichts gegen einen Verkehrsspiegel.70