Aufstellen eines Spiegels nur als Notbehelf und unter folgenden Bedingungen - falls die direkte Sicht nur bei einer Beobachtungsdistanz von weniger als 1,50 m erreicht wird - nur zusammen mit «Stop»-Signalisation oder bei Grundstückzufahrten - Abstand zwischen Haltelinie und Spiegel kleiner als 15 m - schwacher Verkehr auf vortrittsbelasteter Strasse - zulässige Höchstgeschwindigkeit auf vortrittsberechtigter Strasse ≤ 60 km/h - Standort des Spiegels rechtlich gesichert - die Funktionstüchtigkeit eines Spiegels muss auch während der Wintermonate gewährleistet sein