g) Ziff. 14 der VSS-Norm 40 273 sieht Massnahmen bei ungenügenden Knotensichtweiten vor. Demzufolge sind in erster Priorität verhältnismässige Massnahmen zu treffen, um direkte Sicht mit den angegebenen Beobachtungsdistanzen und den Knotensichtweiten zu erreichen. Als verhältnismässige Massnahme gilt zum Beispiel das Zurückschneiden oder Entfernen der Bepflanzung, der Ersatz von sichtundurchlässigen Einfriedungen durch sichtdurchlässige, das Aufheben von Parkfeldern oder Böschungsabtrag. Ist dies mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich, können verschiedene Massnahmen (einzeln oder in Kombination) in Betracht gezogen werden, die jedoch bei Neuanlagen nicht zulässig sind.