Die Beschwerdeführenden sind gemäss ihren Schlussbemerkungen vom 24. Januar 2025 demgegenüber der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Verkehrsspiegel seien nicht erfüllt. Ein Verkehrsspiegel könne die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten (verzerrtes Bild, ungenügende Erkennbarkeit von Fussgängern und weiteren [schnellen] Trottoirbenützern bei Nacht).