Die in der Stellungnahme des TBA OIK I vom 8. November 2024 im Beschwerdeverfahren benannte Problematik des schlechten Erkennens von schnellen Objekten (Fahrzeugen und Velos) im Spiegel bestehe nicht. Fussgängerinnen und Fussgänger würden sich dem Knoten nicht mit hohen Geschwindigkeiten nähern. Sie seien wegen der Strassenbeleuchtung für ausfahrende Fahrzeuge auch bei Dunkelheit erkennbar. Der Stellungnahme des TBA OIK I lasse sich nicht entnehmen, dass der Verkehrsspiegel nicht verkehrssicher sein solle. Der Verkehrsspiegel nütze zudem auch den anderen, durch die Zufahrtsstrasse erschlossenen Grundstücken.