Mittels Verkehrsspiegel könnten aus der Zufahrtsstrasse wegfahrende Fahrzeuge das Trottoir nordseitig überblicken. Soweit ein Verkehrsspiegel als Ersatzmassnahme in Betracht komme, sei eine Frist zur Einreichung eines Dienstbarkeitsvertrages mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. L.________ anzusetzen oder eine entsprechende Auflage zu verfügen. Das TBA OIK I habe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. August 2024 mitgeteilt, dass nichts gegen einen Verkehrsspiegel spreche. Die in der Stellungnahme des TBA OIK I vom 8. November 2024 im Beschwerdeverfahren benannte Problematik des schlechten Erkennens von schnellen Objekten (Fahrzeugen und Velos) im Spiegel bestehe nicht.