f) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Strassenanschlussbewilligung sei auch dann zu erteilen, wenn die Sichtverhältnisse nicht hoheitlich angeordnet und durchgesetzt werden könnten. Einzig wegen der eingeschränkten Sicht auf das Trottoir nordseitig die Strassenanschlussbewilligung zu verweigern, sei unverhältnismässig. Die Zufahrtsstrasse sei eine Sackgasse. Sie werde im Wesentlichen von Bewohnerinnen und Bewohner der durch sie erschlossenen Grundstücke befahren. Die geschätzte Verkehrsbelastung unter Berücksichtigung des Bauvorhabens liege bei 40 Fahrten pro Tag, d.h. rund 20 Ausfahrten pro Tag.