Sicht behindernden Bepflanzungen und Einfriedungen untersagt (vgl. Art. 58 Abs. 2 SBG). Aus dem baubewilligten Grundriss- und Schnittplan vom 7. Juli 1999 geht aber hervor, dass innerhalb der Bauverbotszone von 3.60 m ab Fahrbahnrand sowie innerhalb der kommunalen Baulinie Bepflanzungen bewilligt wurden. Zusammengefasst kann das erforderliche Zurückschneiden der Hecke auf der Parzelle Nr. K.________ nicht gestützt auf öffentliches Recht (Baupolizeirecht, Strassengesetzgebung) durchgesetzt werden.