Im Bereich der Einmündung der Zufahrtsstrasse ist gemäss dem baubewilligten Grundriss- und Schnittplan vom 7. Juli 1999 eine Baulinie ersichtlich.66 Gemäss aArt. 90 Abs. 1 BauG, der bis am 31. März 2017 in Kraft war, konnte mit Baulinien in Überbauungsplänen der gegenüber Strassen einzuhaltende Bauabstand bestimmt werden und Baulinien gingen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Die Baulinien galten aber nur für Haupt- und Nebengebäude,67 nicht jedoch für Pflanzungen. In Zusammenhang mit der Baubewilligung vom 28. Juli 1999 kann die Beschwerdegegnerin ebenso wenig etwas aus dem SBG zu ihren Gunsten ableiten.