auch nicht gestützt auf die Baubewilligung vom 28. Juli 1999 zum Zurückschneiden der Hecke angehalten werden. Laut dem baubewilligten Grundriss- und Schnittplan vom 7. Juli 1999 wurden entlang der Zufahrtsstrasse und entlang des Trottoirs der öffentlichen J.________strasse Bepflanzungen bewilligt. Die Baubewilligung vom 28. Juli 1999 enthält keine Auflage zur Freihaltung der Sichtweiten bzw. zur Niedrighaltung der Bepflanzung. Im Bereich der Einmündung der Zufahrtsstrasse ist gemäss dem baubewilligten Grundriss- und Schnittplan vom 7. Juli 1999 eine Baulinie ersichtlich.66 Gemäss aArt.