Nach dem Gesagten muss, wer ein Grundstück an eine öffentliche Strasse anschliessen will bzw. einen bestehenden privaten Strassenanschluss einer gesteigerten Benutzung zuführen will (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG), selber und auf eigene Kosten für das Genügen des Strassenanschlusses sorgen, sei es auf eigenem Land oder gestützt auf eine entsprechende Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück. Es ist Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten. Das entspricht im Übrigen auch der ständigen Praxis der BVD,64 woran der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Entscheid der BVE 120/2015/22 vom 17. September 2015 nichts ändert.