Hauszufahrten, sondern auch auf altrechtliche, private Detailerschliessungsstrassen. Mit VGE 2021/282 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass diese unter dem SBG entwickelte Rechtsprechung nach dem aktuellen Strassenrecht massgebend bleibt. In diesem Fall ging es um die Ausfahrt auf eine Kantonsstrasse.63 Nach dem Gesagten muss, wer ein Grundstück an eine öffentliche Strasse anschliessen will bzw. einen bestehenden privaten Strassenanschluss einer gesteigerten Benutzung zuführen will (vgl. Art.