e) Wie aufgezeigt, handelt es sich bei der bestehenden Zufahrtsstrasse um eine Privatstrasse, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist (altrechtliche, private Detailerschliessungsstrasse). In BVR 1991 S. 271 ff. hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu beurteilen, ob ein Zurückschneiden von Pflanzungen längs eines Privatweges gestützt auf die öffentlich-rechtli- chen Bestimmungen des damals geltenden SBG61 angeordnet und durchgesetzt werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte insbesondere auch die Frage zu beantworten, wie es sich verhält, wenn es um den Einmündungsbereich einer Privatstrasse oder Privatausfahrt in eine öffentliche Strasse geht.