Die Beschwerdegegnerin erklärt demgegenüber, die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ sei gestützt auf die Strassengesetzgebung und die Baubewilligung von 1999 betreffend die Parzelle Nr. K.________ zum Zurückschneiden der Hecke verpflichtet. Im Einmündungsbereich privater Detailerschliessungsstrassen in öffentliche Strassen sei das Strassengesetz anwendbar (vgl. zum Beispiel den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [BVE] 120/2015/22 vom 17. September 2015). Ungenügende Sichtverhältnisse bei Anschlüssen von Detailerschliessungsstrassen an eine öffentliche Strasse beträfen die Verkehrssicherheit der öffentlichen Strasse und fielen unter Art. 73 SG bzw. Art.