VSS-Norm 40 273). Wenn das Fahrzeug ein Trottoir überqueren muss, um auf die Strasse mit Vortritt zu gelangen, darf es bis zum Fahrbahnrand vorfahren, wenn das Trottoir frei von Hindernissen ist (vgl. Ziff. 13.1 VSS-Norm 40 273). Fahrzeuglenker, die ein Trottoir überqueren (z.B. bei Trottoirüberfahrten oder Grundstückzufahrten mit Trottoir), müssen immer einen Überblick des Verkehrs auf dem Trottoir haben, insbesondere hinsichtlich der fahrzeugähnlichen Geräte und Fussgänger. Sinngemäss beträgt die Beobachtungsdistanz 3 m ab Trottoirhinterkante. Bei einer Längsneigung von 0% beträgt die minimal erforderliche Sichtweite auf das Trottoir 15 m (vgl. Ziff. 13.2 VSS-Norm 40 273).