Gemäss Art. 85 Abs. 1 SG bedürfen die Erweiterung und gesteigerte Benutzung von Zugängen, Zufahrten, Weganschlüssen und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (sog. erweiterte Strassenanschlussbewilligung).