lediglich, dass das Zu- und Vonfahrtsrecht für «Gebäude irgendwelcher Art» gelten sollte, wobei jedoch offen gelassen wurde, was die Beteiligten genau darunter verstanden. Im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit vom 4. Oktober 1941 bestanden weder die heutige Zufahrtsstrasse noch die Gebäude auf den Parzellen Nrn. I.________, G.________, B.________ und H.________. Aus dem Plan zum Dienstbarkeitsvertrag vom 27. April 1942 geht hervor, dass die Parzellen Nrn. I.________ und G.________ zu diesem Zeitpunkt bereits mit Gebäuden belegt waren und die neuen Parzellen Nrn. B.________ und H.________ Eigentum einer Wohnbaugenossenschaft waren.