Gemäss Vertrag vom 4. Oktober 1941 (Beleg IV/2508) wurden entlang der nördlichen Parzellengrenze in einer Breite von 3 Metern ein Fahrweg sowie zu Gunsten der Restparzelle Nr. B.________ und zu Lasten der Parzelle Nr. I.________ ein dingliches Zu- und Vonfahrtsrecht für «Gebäude irgendwelcher Art» errichtet.49 Aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. April 1942 (Beleg IV/2898) folgt, dass entlang der nördlichen Parzellengrenze der neuen Parzelle Nr. G.________ zu Lasten dieser und zu Gunsten der Restparzelle Nr. B.________ wiederum ein Zu- und Vonfahrtsrecht in einer Breite von 3 Metern eingeräumt wurde. Im Übrigen verweist der Dienstbarkeitsvertrag auf den Beleg IV/2508.