Die Erschliessungsanlagen müssen insbesondere rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Bei Anlagen auf fremdem Grund gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV).